Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Wohnen

Zuständigkeit nach dem Mietspiegelreformgesetz

Mit dem Gesetzentwurf sollen die für den Vollzug des Mietspiegelreformgesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) zuständigen Behörden bestimmt werden.

Die vorliegende landesrechtliche Zuständigkeitsregelung führt die bisherige Rechtslage gemäß den Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch fort, wonach die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung sowie für die Anpassung und Veröffentlichung von Mietspiegeln bei den Gemeinden liegt. Die Gemeinden verfügen aufgrund der bisherigen Zuständigkeit in Bezug auf die Erstellung und Anerkennung sowie die Anpassung und Veröffentlichung von Mietspiegeln über eine langjährige Fachkompetenz und eine gute Kenntnis über die örtlichen Verhältnisse am Wohnungsmarkt.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 4. Mai 2022, 17 Uhr, kommentieren.

Gesetzentwurf über die Zuständigkeit nach dem Mietspiegelreformgesetz (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.