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Justiz

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

Mit dem Gesetz sollen Zuständigkeiten innerhalb der baden-württembergischen Sozialgerichtsbarkeit mit Blick auf eine effektive Verfahrenserledigung geändert werden.

In Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen soll außerdem mit der Einführung des Behördenprinzips aus Vereinfachungsgründen ein Gleichlauf zur Rechtslage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen hergestellt werden.

Zur Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung werden einzelne Gebührentatbestände im Landesjustizkostengesetz angehoben und im Bereich notarrechtlicher Verwaltungsangelegenheiten zudem einzelne neue Gebührentatbestände eingeführt. So sollen die Notare angemessen am Verwaltungsaufwand in bestimmten Notarverwaltungsangelegenheiten beteiligt werden.

Schließlich dient das Gesetz der Bereinigung und Angleichung verschiedener Landesgesetze und -verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums an Rechtsänderungen, insbesondere im Landesrecht und Bundesrecht.

Im Einzelnen sind im Wesentlichen folgende Regelungen vorgesehen:

  • Vorgesehen ist eine Änderung des § 3 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG), mit der zum einen bestimmt wird, dass für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts künftig die Kammern des Sozialgerichts Stuttgart für das gesamte Landesgebiet zuständig sind. Zum anderen hebt die Änderung die bislang alleinige Zuständigkeit des Sozialgerichts Freiburg für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung, einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau, auf. (Art. 1 Nr. 1). Neben einer Anpassung der Begrifflichkeiten in § 5 AGSGG an den Sprachgebrauch des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) (Art. 1 Nr. 3) erfolgen zudem punktuelle Änderungen aufgrund geänderten Bundesrechts (Art. 1 Nr. 2, 4).
  • Zum Zwecke der Einführung des Behördenprinzips in notarrechtlichen Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art soll ein neuer § 18b des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) eingeführt werden, dessen Wortlaut sich eng an demjenigen des § 111c Absatz 1 BNotO orientiert. Ergänzt wird die Einführung des Behördenprinzips durch die notwendige Regelung der Beteiligungsfähigkeit der Notarkammer und der notariellen Aufsichtsbehörden (Art. 3 Nr. 2).
  • Ferner werden einzelne Gebührentatbestände im Landesjustizkostengesetz neu geschaffen oder neu gefasst und vorhandene Gebührentatbestände teilweise an die allgemeine Preisentwicklung angepasst (Art. 4).
  • Im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz erfolgt eine Anpassung der Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Durch eine Änderung des § 5 RAVG soll die Mitgliedschaft künftig ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft werden, dass die betreffende Person von einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder aufgenommen wurde. Zudem soll in § 5 RAVG eine gesetzliche Befreiungsmöglichkeit für Personen eingefügt werden, die kraft Gesetzes bereits Mitglieder geworden sind und selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von einer Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Bereinigung und Folgeänderungen im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz (Art. 5).
  • Auf Ebene des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) soll für die elektronische Aktenführung klargestellt werden, dass Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument vorliegenden Urteils von einem Urteilsausdruck erteilt werden können (Art. 6).
  • Weitere Landesgesetze und -verordnungen werden an geändertes Bundes- oder Landesrecht angepasst (Art. 7, 8, 9, 10, 11, 12)

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